SiGeKo

 

Seit der 1998 gültigen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) werden Bauherren als Initiator eines Bauvorhabens (mit)verpflichtet, sich um den Gesundheitsschutz der auf der Baustelle tätigen Personen zu kümmern. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, benötigen viele Bauherren Unterstützung - dies leistet der SiGe-Koordinator.

 

Unser Büro erfüllt die Voraussetzungen gemäß  RAB 30, Stufe 2  (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen), herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.), worin die erforderliche Qualifikation für die Tätigkeit als Koordinator und seine Aufgaben beschrieben ist.

 

Zusätzlich verfügen unsere Koordinatoren über die Sachkunde für den Umgang mit Altlasten (BGR 128) und besitzen eine Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit.

 

Leistungsumfang SiGeKo:

 

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination in der Planungsphase gem. BaustellV / BGR 128 (Kontaminierte Bereiche)

Koordinierung der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung.

Feststellen sicherheits- und gesundheitschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.

Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken.

Festlegung der wesentlichen gewerkspezifischen und baustellenspezifischen Maßnah­men (einschließlich der Maßnahmen für besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der BaustellV).

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten und an den Planungsprozess anpassen, soweit dies erforderlich ist.

Beraten bei der Planung der Baustelleneinrichtung.

Erstellen einer Baustellenordnung und eines allgemeinen Alarmplanes für die Baustelle.

Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für mögliche spätere Arbeiten an der baulichen Anlage und Zusammenstellen der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung dieser Arbeiten.

Hinwirken auf das Berücksichtigen von Leistungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen ; gegebenenfalls Mitwirken bei der Prüfung der Angebote und der Vergabe. Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die Landesrecht zuständige Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz).

 

 

Koordination nach BGR 128 (Kontaminierte Bereiche)

Einweisen der Versicherten in die jeweiligen Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen der Arbeits- oder Baustelle,

Überwachen der in den Betriebsanweisungen festgelegten Forderungen auf deren Einhaltung,

Veranlassen eventuell zusätzlich erforderlicher Ermittlungen zu Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen,

Veranlassen erforderlicher Messungen in der Luft der Arbeitsbereiche,

Bewerten der Ergebnisse in Zusammenarbeit mit den ausführenden Unternehmen,

Abstimmung der zeitlichen Abfolge von Einzelgewerken und Bewerten ihrer Auswirkungen aufeinander hinsichtlich möglicher Gefahren.

 

 

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination in der Ausführungsphase gem. BaustellV

 

Anpassen der Vorankündigung nach Bedarf.

 

Bekanntmachen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen.

 

Information und eingehende Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber allen Auftragnehmern (einschließlich der Nachunternehmen und der Unternehmer ohne Beschäftigte).

 

Organisieren des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit- und Gesundheitsschutz zum Beispiel durch Sicherheitsbesprechungen und –begehungen mit Dokumentation und Auswerten der Ergebnisse.

 

Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zum Beispiel durch Einfordern von Nachweisen.

 

Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes (soweit diese vorhanden sind) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.

 

Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.

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